Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 66/2003, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, mit Erlassung der Kunststoffverarbeitungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2003,, außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 31 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 31, GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Kunststofftechnik an einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen Lehranstalt für Kunststofftechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, unddie erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1, 2 oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, unddie erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer eins, 2, oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026
Dokumentnummer
NOR12073960
Alte Dokumentnummer
N51984176130