Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.11.1984 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.11.198430.06.2002 BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.11.1984BGBl. Nr. 418/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen, Anreißen,
      Feilen, Sägen, Bohren,
      Gewindeschneiden,
      Schweißen,
      Zusammenbauen;
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen elektrischer Größen,
      Zurichten und Verlegen von Leitungen und Kabeln,
      Schalten von Geräten und Maschinen,
      Funktionsprüfung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit 7 Arbeitsstunden vorzusehen sind.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 14 Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Richtiger Zusammenbau, Funktionsfähigkeit,

    Maßhaltigkeit, Ebenheit, Winkeligkeit, Sauberkeit,

    Richtiges Ablesen der Meßdaten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12073963

Alte Dokumentnummer

N51984176740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/418/P2/NOR12073963