Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präparatoren-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1984Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen der zugehörigen Modelle,
Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut,
Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung,
Feinmodellieren spezifischer Merkmale.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber hat einen vorbereiteten Balg (ein konserviertes Fell) von Fuchsgröße und einen vorbereiteten Vogelbalg von Bussardgröße für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12073977
Alte Dokumentnummer
N51984177090