Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 494/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198530.06.1997 BGBl. Nr. 494/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präparatoren-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 494/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen der zugehörigen Modelle,
    2. Ziffer 2
      Überziehen der Modelle mit der imprägnierten Haut,
    3. Ziffer 3
      Einsetzen der Augen,
    4. Ziffer 4
      Korrektur der Präparate auf naturgetreue Stellung,
    5. Ziffer 5
      Feinmodellieren spezifischer Merkmale.
  2. Absatz 2,Der Prüfungswerber hat einen vorbereiteten Balg (ein konserviertes Fell) von Fuchsgröße und einen vorbereiteten Vogelbalg von Bussardgröße für die Ausführung der Meisterarbeiten mitzubringen. Dies ist ihm in der Ladung zur Meisterprüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 16 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006784

Dokumentnummer

NOR12073977

Alte Dokumentnummer

N51984177090