Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präparatoren-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1984Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach einer Stunde zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach einer Stunde zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 6) und Fachkunde (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (Paragraph 6,) und Fachkunde (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Schlagworte
Theorie, Rechnen, Kalkulation, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12073978
Alte Dokumentnummer
N51984177100