Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.01.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 44/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.01.198531.12.1994 BGBl. Nr. 44/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Ratsprotokoll EFTA/CJC SR 12/84 und EFTA/CJC SR 14/82

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.01.1985BGBl. Nr. 44/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung vom 12. Juli 1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Auslegung betreffend die Bedingungen für die Verwendung der Formblätter EUR. 2

  1. Ziffer 25
    Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine Sekretariatsnote (EFTA/W 10/84), die eine übereinstimmende Auslegung des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Bestimmung des Begriffes „Sendung'' im Sinne von Artikel 8 Absatz eins, Litera b, des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen.
  2. Ziffer 26
    Der Rat und der Gemeinsame Rat haben die in Absatz 1 des Dokuments EFTA/W 10/84 enthaltene Auslegung bestätigt und das Sekretariat beauftragt, diese zu veröffentlichen.

EUROPÄISCHE EFTA/W 10/84

FREIHANDELSASSOZIATION

AUSLEGUNG BETREFFEND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER

FORMBLÄTTER EUR. 2

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Anläßlich seiner 4. Tagung 1984 hat das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten über die folgende Auslegung betreffend die Bestimmung des Begriffes „Sendung'' im Sinne von Artikel 8 Absatz eins, Litera b, des Anhangs B des Übereinkommens Übereinstimmung erzielt:
„Artikel 8 Absatz eins, Litera b, - der Begriff „Sendung''
Eine Sendung im Sinne von Artikel 8 Absatz eins, Litera b, kann aus einem oder mehreren Packstücken oder Paketen bestehen, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung des Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten worden ist.
Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen und als solche behandelt, wenn:
  1. Litera a
    sie gleichzeitig von demselben Exporteur/Ausführer an denselben Empfänger versandt werden;
  2. Litera b
    sie von einem einzigen Frachtdokument begleitet werden, das sich auf den Transport vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konnossement, Paketkarte, Versandanzeige); falls ein solches Dokument fehlt, ist eine einzige Rechnung ausreichend;
  3. Litera c
    sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart als eine einzelne Sendung gelten.
Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen:
  • Strichaufzählung
    eine von einem Spediteur oder Frachtführer zusammengestellte Sammelsendung wird nicht als eine Sendung angesehen;
  • Strichaufzählung
    werden einem Spediteur Waren eines Ausführers an einen Empfänger aus kommerziellen Gründen in mehreren getrennten Partien überstellt, so kann jede Partie, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung angesehen werden und kann von einem Formblatt EUR. 2 begleitet sein; - werden zwei oder mehrere Packstücke auf dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine einzige Sendung zu betrachten, vorausgesetzt, sie wurden gleichzeitig bestellt und werden mit ein und derselben Rechnung versandt. Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Wertgrenze von der Gesamtheit der Waren eingehalten wurde, kann für diese Sendung ein einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt werden.''

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung vom 16. September 1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Komitee der Ursprungs- und Zollexperten: Sekretariatsnote betreffend die 4. Tagung 1982

  1. Ziffer 11
    Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist mit Dokument EFTA/OC 5/82
(Rev.) die oben erwähnte Note vorgelegen, welche sie zur Kenntnis nahmen.
Der Rat bestätigte die in den Absätzen 8 und 9 enthaltenen Empfehlungen und berief das Komitee für die Zeit vom 5. bis 8. Oktober 1982 ein; der Gemeinsame Rat nahm diese Einberufung zur Kenntnis.
„Artikel 8 Absatz 6, - Anwendung der Prozentsatzregel für Warenzusammenstellungen *1)
Die 15 Prozent-Regel in Artikel 8 Absatz 6, muß in Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen Vorgangsweise angewendet werden.''

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*1) Auszug aus Dokument EFTA/OC 5/82 (Rev.)

Schlagworte

Ursprungsexperte

Gesetzesnummer

10006785

Dokumentnummer

NOR12074153

Alte Dokumentnummer

N5198512916L