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Art. 1

Fassungen
11.05.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 177/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.05.198531.12.1994 BGBl. Nr. 177/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 26. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1985,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.05.1985BGBl. Nr. 177/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

1. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

2. Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

Text

Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung

„Der Ausschuß kommt überein, daß als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung jede Ware zu betrachten ist, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß:

  1. Ziffer eins
    jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;
  2. Ziffer 2
    bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur des Zollrates eingereiht sind, bei der Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich betrachtet werden muß.“

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10006786

Dokumentnummer

NOR12074154

Alte Dokumentnummer

N5198512917L