Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 26. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1985Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
1. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
2. Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.2. Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.
Text
Maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung
„Der Ausschuß kommt überein, daß als maßgebende Einheit für die Ursprungsbestimmung jede Ware zu betrachten ist, welche auch für die Tarifierung nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Einheit gilt.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß:
jede Gruppe oder jede Zusammenstellung von Waren, die nach den Bestimmungen der Nomenklatur des Zollrates als Einheit unter eine einzige Nummer eingereiht ist, auch für die Ursprungsbestimmung als maßgebende Einheit gilt;
bei einer Sendung mit identischen Waren, die unter der gleichen Nummer der Nomenklatur des Zollrates eingereiht sind, bei der Ursprungsbestimmung jeder Artikel für sich betrachtet werden muß.“
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12074154
Alte Dokumentnummer
N5198512917L