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Anl. 1

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 397/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ANLAGE römisch eins

Staatenlisten

  1. Absatz eins,Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.
  2. Absatz 2,Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds in die nachstehenden Listen ändern.
  3. Absatz 3,Änderungen in den nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.

LISTEN

(Die vom Verwahrer in diese Anlage aufzunehmenden Staatenlisten sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnittes römisch zwei Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (römisch 21 ) aufgestellten Listen.)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074196

Alte Dokumentnummer

N5198513727L