Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 397/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

Programm- und Haushaltsausschuß

  1. Absatz eins,Der Programm- und Haushaltsausschuß besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage römisch eins aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuß berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
    1. Absatz 3,
      1. Litera a
        Der Ausschuß hält mindestens eine Tagung im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Tagungen einberufen.
      2. Litera b
        Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
  3. Absatz 4,Der Ausschuß
    1. Litera a
      nimmt die ihm in Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;
    2. Litera b
      erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts;
    3. Litera c
      nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;
    4. Litera d
      berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.
  4. Absatz 5,Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Absatz 6,Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Schlagworte

Programmausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074176

Alte Dokumentnummer

N5198513707L