Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1985Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
ORGANE
Artikel 7
Haupt- und Unterorgane
(1)Absatz eins,Die Hauptorgane der Organisation sind
die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);
der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);
(2)Absatz 2,Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
(3)Absatz 3,Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
Schlagworte
Programmausschuß, Hauptorgan
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074173
Alte Dokumentnummer
N5198513704L