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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.1985 — BGBl. Nr. 143/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.1985 BGBl. Nr. 143/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1985,

Typ

Vertrag – Zaire

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1985BGBl. Nr. 143/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf kommerzieller Basis auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:
    1. Litera a
      Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Verkehrswesen, Energie, Bewässerungswesen und Fernmeldewesen;
    2. Litera b
      Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von vorhandenen oder zu erarbeitenden geophysikalischen oder geologischen Studien, Studium und Durchführung von in Frage stehenden Projekten;
    3. Litera c
      Verwertung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen Rohstoffen;
    4. Litera d
      Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal, technischen Experten sowie der Bereitstellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;
    5. Litera e
      jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbart werden kann.
  2. Absatz 2,Bereiche der bilateralen Entwicklungshilfe werden durch das gegenständliche Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006789

Dokumentnummer

NOR12074145

alte Dokumentnummer

N5198512628L