Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1985 — BGBl. Nr. 143/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1985 BGBl. Nr. 143/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1985,

Typ

Vertrag – Zaire

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1985BGBl. Nr. 143/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006789

Dokumentnummer

NOR12074148

Alte Dokumentnummer

N5198512631L