Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1985Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074148
Alte Dokumentnummer
N5198512631L