Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen leiten lassen.
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander gemäß Artikel römisch eins, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 stimmen die Vertragschließenden Teile daher überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird
angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien oder präferenziel Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffe wird,
dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an dene der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.
Dokumentnummer
NOR12074251
Alte Dokumentnummer
N5198519527J