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Art. 2

Fassungen
01.06.1985 bis 17.12.1996 — BGBl. Nr. 142/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.06.198517.12.1996 BGBl. Nr. 142/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,

Typ

Vertrag – Zaire

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1985BGBl. Nr. 142/1985

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2

(1) Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich in ihrem gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Berücksichtigung ihrer Teilnahmebedingungen zu diesem Abkommen leiten lassen.

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander gemäß Artikel römisch eins, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die Meistbegünstigung.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 stimmen die Vertragschließenden Teile daher überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen bezieht, die einer der Vertragschließenden Teile gewährt oder gewähren wird

  1. Litera a
    angrenzenden Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
  2. Litera b
    den Staaten, die mit ihm einer Zone des freien oder präferenziel Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffe wird,
  3. Litera c
    dritten Staaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an dene der andere Vertragschließende Teil nicht teilnimmt.

Schlagworte

Zollabkommen

Gesetzesnummer

10006790

Dokumentnummer

NOR12074251

Alte Dokumentnummer

N5198519527J