Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile setzen voraus, daß die gegenseitigen Warenlieferungen zu Weltmarktpreisen erfolgen werden. Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12074254
Alte Dokumentnummer
N5198519530J