Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf alle den Warenverkehr betreffende Verträge Anwendung, die während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen und am Tage seines Ablaufes noch nicht erfüllt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12074256
Alte Dokumentnummer
N5198519532J