Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8
(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.
Dokumentnummer
NOR12074257
Alte Dokumentnummer
N5198519533J