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Art. 9

Fassungen
01.06.1985 bis 17.12.1996 — BGBl. Nr. 142/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.06.198517.12.1996 BGBl. Nr. 142/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,

Typ

Vertrag – Zaire

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1985BGBl. Nr. 142/1985

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und gilt bis 31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10006790

Dokumentnummer

NOR12074258

Alte Dokumentnummer

N5198519534J