Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1996Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und gilt bis 31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12074258
Alte Dokumentnummer
N5198519534J