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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Die Vertragspartner fördern ihren proportionellen Anteil am Gesamtvorkommen jeder einzelnen gemeinsamen Lagerstätte. Hiebei sind die jeweiligen Lagerstättenbedingungen zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Einzelheiten der Ausbeutung jeder einzelnen Lagerstätte, insbesondere die Erstellung eines Produktionsplanes, werden durch die gemischte Kommission vereinbart. Mit der Durchführung der die Förderung betreffenden Einzelheiten wird spätestens binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tag, an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben gilt, begonnen.
  3. Ziffer 3
    Bezüglich der Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka wird die gemischte Kommission die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben anläßlich der gemäß Artikel 3 Absatz 2 stattfindenden Tagung lösen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006794

Dokumentnummer

NOR12074263

Alte Dokumentnummer

N5198540168L