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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 7

Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern. Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006794

Dokumentnummer

NOR12074265

Alte Dokumentnummer

N5198540170L