Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern. Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074265
Alte Dokumentnummer
N5198540170L