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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur Kündigung durch einen Vertragsteil.
  2. Ziffer 2
    Falls einer der Vertragsteile von der Möglichkeit der Kündigung nach Absatz 1 dieses Artikels während der Zeit, in der nach diesem Abkommen eine Förderung in irgendeiner der gemeinsamen Lagerstätten durchgeführt wird, Gebrauch macht, werden sich die Bestimmungen dieses Abkommens auf die betreffende Lagerstätte bis zur vollkommenen Erschöpfung ihrer Vorräte beziehen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006794

Dokumentnummer

NOR12074267

Alte Dokumentnummer

N5198540172L