Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur Kündigung durch einen Vertragsteil.
Falls einer der Vertragsteile von der Möglichkeit der Kündigung nach Absatz 1 dieses Artikels während der Zeit, in der nach diesem Abkommen eine Förderung in irgendeiner der gemeinsamen Lagerstätten durchgeführt wird, Gebrauch macht, werden sich die Bestimmungen dieses Abkommens auf die betreffende Lagerstätte bis zur vollkommenen Erschöpfung ihrer Vorräte beziehen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074267
Alte Dokumentnummer
N5198540172L