Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2)Absatz 2,Abweichend vom § 33 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.Abweichend vom Paragraph 33, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(3)Absatz 3,Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag des Getreidewirtschaftsfonds mit 13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.Abweichend vom Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag des Getreidewirtschaftsfonds mit 13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(4)Absatz 4,Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen gemäß § 33 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß § 52a in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli 1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz weiterhin anzuwenden. Für die nach dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus dem Mühlenbeitrag gilt § 53 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1986, 557/1986 und 324/1987, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes. Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrages gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages gemäß § 34 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen gemäß § 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge gemäß § 33 in der genannten Fassung zu berücksichtigen.Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß Paragraph 52 a, in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli 1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz weiterhin anzuwenden. Für die nach dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus dem Mühlenbeitrag gilt Paragraph 53, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986,, 557 aus 1986, und 324 aus 1987,, sowie des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes. Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrages gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages gemäß Paragraph 34, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge gemäß Paragraph 33, in der genannten Fassung zu berücksichtigen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160861
Alte Dokumentnummer
N5198511203Y