Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,) (2)Absatz 2,1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991)1. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
2. die Einzelrichtmenge am 4. auf die Erlassung des Bescheides folgenden Monatsersten, in dem die Übernahme ausgesprochen wird, erlischt; gleichzeitig treten auch alle übrigen im § 75 Abs. 3 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, geregelten Rechtsfolgen mit der Maßgabe ein, daß auch die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb zulässig ist. 2. die Einzelrichtmenge am 4. auf die Erlassung des Bescheides folgenden Monatsersten, in dem die Übernahme ausgesprochen wird, erlischt; gleichzeitig treten auch alle übrigen im Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, geregelten Rechtsfolgen mit der Maßgabe ein, daß auch die Erzeugung und Verwendung von Milch für die Aufzucht von Kälbern in diesem Betrieb zulässig ist.
(Anm.: Rest des Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1991) Anmerkung, Rest des Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.