Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 266/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1990,) (2)Absatz 2,Anträge, die bis zum 1. Juli 1988 bei den Fonds anhängig gemacht wurden und von den Verwaltungskommissionen zu entscheiden gewesen wären, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Entscheidung durch die geschäftsführenden Ausschüsse.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in § 54 in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen 1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am 30. September 1988. Jede der in § 55 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter, namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen nach § 56 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in Paragraph 54, in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen 1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am 30. September 1988. Jede der in Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter, namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen nach Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12160858
Alte Dokumentnummer
N5198511200Y