Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entnahme von Proben und Kostentragung
§ 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen. Paragraph 109, Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, entgegenstehen.
Dokumentnummer
NOR12083590
Alte Dokumentnummer
N5199441009J