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§ 11 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 11, (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich zu entrichten ist, monatlich an den Fonds folgende Beiträge abzuführen:

                                                             Groschen

  1. für Trinkmilch, süß, je Kilogramm ....................    7,4

  2. für Trinkmilch, sauer, sterile und

     ultrahocherhitzte Milch sowie

     für Milchmischgetränke (Kakaomilch, Schokolademilch,

     Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm    18,5

  3. für Schlagobers je Kilogramm .........................   73,3

  4. für Kaffeeobers und Sauerrahm je Kilogramm ...........   35,5

  5. für Butter je Kilogramm ..............................   48,1

  6. für Kondensmilch je Kilogramm ........................   29,6

  7. für Käse je Kilogramm ................................   22,2.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen. Dies gilt auch bei der Preisbildung für Waren, für - die Preise nach dem Preisgesetz nicht bestimmt sind.
  2. Absatz 3,Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Absatz eins, zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.
  3. Absatz 4,Für die Erhebung der Beiträge nach den Paragraphen 8 und 9 sowie der Beträge nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sowie Paragraph 211, BAO sinngemäß.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12073998

Alte Dokumentnummer

N5198511052Y