Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
Text
§ 11. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich zu entrichten ist, monatlich an den Fonds folgende Beiträge abzuführen:Paragraph 11, (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich zu entrichten ist, monatlich an den Fonds folgende Beiträge abzuführen:
Groschen
1. für Trinkmilch, süß, je Kilogramm .................... 7,4
2. für Trinkmilch, sauer, sterile und
ultrahocherhitzte Milch sowie
für Milchmischgetränke (Kakaomilch, Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm 18,5
3. für Schlagobers je Kilogramm ......................... 73,3
4. für Kaffeeobers und Sauerrahm je Kilogramm ........... 35,5
5. für Butter je Kilogramm .............................. 48,1
6. für Kondensmilch je Kilogramm ........................ 29,6
7. für Käse je Kilogramm ................................ 22,2.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen. Dies gilt auch bei der Preisbildung für Waren, für - die Preise nach dem Preisgesetz nicht bestimmt sind.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen. Dies gilt auch bei der Preisbildung für Waren, für - die Preise nach dem Preisgesetz nicht bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Absatz eins, zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.
(4)Absatz 4,Für die Erhebung der Beiträge nach den §§ 8 und 9 sowie der Beträge nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sowie § 211 BAO sinngemäß.Für die Erhebung der Beiträge nach den Paragraphen 8 und 9 sowie der Beträge nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sowie Paragraph 211, BAO sinngemäß.