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§ 117 MOG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11701.01.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 11701.01.199531.12.2001 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 117, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich sind, oder
  2. Ziffer 2
    einer nach Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2,, auch in Verbindung mit Paragraph 100, zweiter Satz, Paragraph 100,, Paragraph 101,, Paragraph 102,, Paragraph 105, Absatz 2,, Paragraph 108, oder Paragraph 110, Absatz 4, Ziffer 3, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder
  3. Ziffer 3
    Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, enthalten sind, zuwiderhandelt oder
  4. Ziffer 4
    Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  1. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren oder in Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes oder entgegen Paragraph 115
      1. Litera a
        einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
      2. Litera b
        eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
      3. Litera c
        Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
      4. Litera d
        die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
    2. Ziffer 2
      die Nachprüfung (Paragraph 115,) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren, nach diesem Abschnitt oder nach Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.
    Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Meldepflicht, Aufzeichnungspflicht

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR40022916