Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 12. (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben einen Ausgleichsbeitrag (§ 3) jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den er gemäß § 5 Abs. 3 nähere Regelungen über die Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.Paragraph 12, (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben einen Ausgleichsbeitrag (Paragraph 3,) jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den er gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nähere Regelungen über die Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.
(2)Absatz 2,Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen. Die §§ 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen. Die Paragraphen 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß § 3 zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet werden. Werden fällige Zuschüsse des Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden.Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß Paragraph 3, zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet werden. Werden fällige Zuschüsse des Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden.
(4) Der Fonds kann für Ausgleichsbeitragsschulden Vorauszahlungen vorschreiben, wenn diese Schulden dem Grunde nach feststehen, die endgültige Bemessung innerhalb der nächsten drei Monate aber nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt für die Gewährung von Zuschüssen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12073999
Alte Dokumentnummer
N5198511053Y