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§ 14a MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a31.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 14a01.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 14 a, (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.

  1. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 1994 gilt die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen haben. Mit Wirkung ab 1. Juli 1994 können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschlüsse für die Dauer jeweils eines Wirtschaftsjahres Verträge mit Milcherzeugern oder Zusammenschlüssen von Milcherzeugern über den Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch abschließen. Sofern diese Verträge nicht bis spätestens 31. Mai eines Wirtschaftsjahres aufgekündigt werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verträge jeweils um ein weiteres Wirtschaftsjahr. Milcherzeuger mit mehreren Betriebsstandorten, an denen zumindest zeitweilig die Milcherzeugung ausgeübt wird, können für die Dauer desselben Wirtschaftsjahres solche Lieferverträge mit mehreren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) abschließen, wobei für jeweils einen Standort nur mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ein Liefervertrag abgeschlossen werden kann. Ein Liefervertrag mit einem weiteren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ist dann für denselben Standort eines milcherzeugenden Betriebs zulässig, wenn einer der Bearbeitungsund Verarbeitungsbetriebe keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt. In diesen Fällen haben sich die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) für Zwecke einer sachgerechten Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes über die von derartigen Milcherzeugern jeweils übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu benachrichtigen.
  2. Absatz 3,Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Absatz 2, fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird.
  3. Absatz 4,Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) Meldungen über Lieferverträge zu verlangen und die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, die erforderlichen Meldungen zu erstatten.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074120

Alte Dokumentnummer

N5198512576A