Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14a. (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.Paragraph 14 a, (1) Die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete hören mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen auf. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds treten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 1994 gilt die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen haben. Mit Wirkung ab 1. Juli 1994 können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigte wirtschaftliche Zusammenschlüsse für die Dauer jeweils eines Wirtschaftsjahres Verträge mit Milcherzeugern oder Zusammenschlüssen von Milcherzeugern über den Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch abschließen. Sofern diese Verträge nicht bis spätestens 31. Mai eines Wirtschaftsjahres aufgekündigt werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verträge jeweils um ein weiteres Wirtschaftsjahr. Milcherzeuger mit mehreren Betriebsstandorten, an denen zumindest zeitweilig die Milcherzeugung ausgeübt wird, können für die Dauer desselben Wirtschaftsjahres solche Lieferverträge mit mehreren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) abschließen, wobei für jeweils einen Standort nur mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ein Liefervertrag abgeschlossen werden kann. Ein Liefervertrag mit einem weiteren Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) ist dann für denselben Standort eines milcherzeugenden Betriebs zulässig, wenn einer der Bearbeitungsund Verarbeitungsbetriebe keine ganzjährige Bearbeitung und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchführt. In diesen Fällen haben sich die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) für Zwecke einer sachgerechten Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes über die von derartigen Milcherzeugern jeweils übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu benachrichtigen.
(2a)Absatz 2 a,Wechselt ein Milcherzeuger oder ein Zusammenschluß von Milcherzeugern durch Abschluß eines neuen Liefervertrags den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, so hat der bisher zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb umgehend sämtliche Unterlagen, die zur sachgerechten Durchführung des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Höhe der vorhandenen Einzelrichtmenge dienen, an den zuständigen neuen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen unter der Toleranzgrenze gemäß § 2b Abs. 1 liegenden Preis auszahlt.Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Absatz 2, fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen unter der Toleranzgrenze gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, liegenden Preis auszahlt.
(4)Absatz 4,Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen) Meldungen über Lieferverträge zu verlangen und die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (wirtschaftlichen Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, die erforderlichen Meldungen zu erstatten.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12081869
Alte Dokumentnummer
N5199332322J