Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 16 a, (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens fünf Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,
die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,
die Milcherzeuger dürfen Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,die Milcherzeuger dürfen Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Ziffer 5, zulässigen Liefermenge entspricht,
sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden dürfen und
die Gemeinschaftsanlage wurde durch den Fonds bewilligt.
(2)Absatz 2,Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage beim Fonds zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage beim Fonds zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.
(3)Absatz 3,Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen des Fonds und der Bezirksverwaltungsbehörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.
(4)Absatz 4,Der Fonds hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds betrieben werden, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden dem Fonds Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.
(5)Absatz 5,Der Fonds hat die Bewilligung zu entziehen, wenn
in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,
weniger als fünf Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger in größerem Umfang Milch und Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht,einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger in größerem Umfang Milch und Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Differenz entspricht,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
wenn durch die Gemeinschaftsanlage innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2 000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder
die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.die gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
(6)Absatz 6,Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.Wurde eine Bewilligung gemäß Absatz 5, entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die täglich verarbeitete Menge von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesem Fall als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesem Fall ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die täglich verarbeitete Menge von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesem Fall als Beitragsschuldner gemäß Paragraph 79, zur ungeteilten Hand. In diesem Fall ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074123
Alte Dokumentnummer
N5198512579A