Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16a. (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 16 a, (1) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, LMG 1975) Milch herstellen, dürfen Erzeugnisse aus dieser Milch in Gemeinschaftsanlagen herstellen oder herstellen lassen und unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Gemeinschaftsanlage muß von mindestens drei, höchstens jedoch zwanzig Milcherzeugern gemeinsam betrieben werden und diese Milcherzeuger müssen Geschäftsanteile an der Gemeinschaftsanlage haben,
die Milcherzeuger dürfen an keiner weiteren derartigen Gemeinschaftsanlage beteiligt sein,
die Milcherzeuger dürfen bis 30. Juni 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Z 5 zulässigen Liefermenge entspricht,die Milcherzeuger dürfen bis 30. Juni 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur in jenem Ausmaß liefern, das der Differenz ihrer Einzelrichtmenge zu der gemäß Ziffer 5, zulässigen Liefermenge entspricht,
die Milcherzeuger mit einer Einzelrichtmenge dürfen ab 1. Juli 1994 während eines Wirtschaftsjahres Milch und Erzeugnisse aus Milch entweder an eine Gemeinschaftsanlage oder an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage kleiner als 36 500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger Milch und Erzeugnisse aus Milch für bis zu 36 500 kg Milch jährlich an die Gemeinschaftsanlage liefern; ist die Einzelrichtmenge bei Lieferung an eine Gemeinschaftsanlage größer als 36 500 kg Milch, so darf der jeweilige Milcherzeuger jährlich bis zum Ausmaß seiner Einzelrichtmenge Milch und Erzeugnisse aus Milch an die Gemeinschaftsanlage liefern,
sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese ihre Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen, die nach dem 31. Mai 1992 erfolgen, mit Wirksamkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen; sofern auf den Betrieben dieser Milcherzeuger Einzelrichtmengen bestehen, dürfen diese die Einzelrichtmengen mittels Anzeigen oder Meldungen während des Zeitraumes der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage weder ganz noch teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe
übertragen,
die tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, und ab 1. Juli 1994 darf die jährliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch in der Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres 730 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei ab 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger je Wirtschaftsjahr höchstens die sich aus Z 3a ergebenden höchstzulässigen Milchmengen übernommen werden dürfen; bis 1. Juli 1994 dürfen je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden; unddie tägliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch darf in der Gemeinschaftsanlage 2 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, und ab 1. Juli 1994 darf die jährliche Verarbeitungsmenge an derartiger Milch in der Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres 730 000 kg Milch insgesamt nicht überschreiten, wobei ab 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger je Wirtschaftsjahr höchstens die sich aus Ziffer 3 a, ergebenden höchstzulässigen Milchmengen übernommen werden dürfen; bis 1. Juli 1994 dürfen je beteiligtem Milcherzeuger höchstens 100 kg derartiger Milch pro Tag übernommen werden; und
die Gemeinschaftsanlage durch den Fonds bzw. die AMA bis 31. Dezember 1993 bewilligt wurde oder ab 1. Jänner 1994 die beabsichtigte Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage der AMA gemeldet wurde.
(2)Absatz 2,Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben bis 31. Dezember 1993 vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage bei der AMA zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben bis 31. Dezember 1993 vor Aufnahme der Produktion eine Bewilligung dieser Anlage bei der AMA zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Antragsteller eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen und wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nachweisen und die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ausdrücklich schriftlich erklären. Eine derartige Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen.
(2a)Absatz 2 a,Ab dem 1. Jänner 1994 entfällt das Erfordernis einer Bewilligung für die Betreibung einer Gemeinschaftsanlage. Erteilte Bewilligungen gelten als Meldung der beabsichtigten Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage. Für am 31. Dezember 1993 noch nicht erledigte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung entfällt die Entscheidungspflicht und ist ein neuer Antrag gemäß Abs. 2b zu stellen.Ab dem 1. Jänner 1994 entfällt das Erfordernis einer Bewilligung für die Betreibung einer Gemeinschaftsanlage. Erteilte Bewilligungen gelten als Meldung der beabsichtigten Aufnahme der Produktion in einer Gemeinschaftsanlage. Für am 31. Dezember 1993 noch nicht erledigte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung entfällt die Entscheidungspflicht und ist ein neuer Antrag gemäß Absatz 2 b, zu stellen.
(2b)Absatz 2 b,Die Betreiber einer Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion die beabsichtigte Aufnahme der Produktion an die AMA schriftlich zu melden. Diese Meldung ist nur gültig, wenn sämtliche Betreiber die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß dem Einleitungssatz zu Abs. 1 sowie gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 schriftlich erklären und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen. Unvollständige und unrichtige Anträge sind von der AMA mit Bescheid zurückzuweisen. In diesem Fall liegt keine gültige Anmeldung vor.Die Betreiber einer Gemeinschaftsanlage haben vor Aufnahme der Produktion die beabsichtigte Aufnahme der Produktion an die AMA schriftlich zu melden. Diese Meldung ist nur gültig, wenn sämtliche Betreiber die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß dem Einleitungssatz zu Absatz eins, sowie gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 schriftlich erklären und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen, daß sie Milch im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft herstellen. Unvollständige und unrichtige Anträge sind von der AMA mit Bescheid zurückzuweisen. In diesem Fall liegt keine gültige Anmeldung vor.
(3)Absatz 3,Die Betreiber der Gemeinschaftsanlage haben über die täglich von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Milchmengen sowie über Art und Menge der daraus hergestellten Waren detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kontrollorganen der AMA und der Bezirksverwaltungsbehörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und sind einschlägige Auskünfte, die mit dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage und mit der Erfüllung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Anlage in Zusammenhang stehen, zu erteilen. Ferner ist diesen Organen Zutritt zu den Betriebsräumen und sonstigen Einrichtungen (wie zB Lager) der Gemeinschaftsanlage zu gestatten.
(4)Absatz 4,Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung durch geeignete Personen zu kontrollieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge zu kontrollieren, ob die Gemeinschaftsanlagen mit einer Bewilligung des Fonds oder der AMA betrieben werden oder ob eine gültige Meldung an die AMA vorliegt, die Voraussetzungen, die für eine Erteilung der Bewilligung oder für die gültige Meldung maßgeblich waren, weiterhin vorliegen oder Gründe für eine allfällige Aberkennung der Bewilligung oder für eine allfällige Untersagung des Betriebs einer Gemeinschaftsanlage vorliegen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden der AMA Mitteilung über das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen der Gemeinschaftsanlagen zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die AMA hat die Bewilligungen zu entziehen oder den Betrieb der Gemeinschaftsanlage zu untersagen, wenn
in der Gemeinschaftsanlage Milch, die nicht im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft hergestellt wurde, verarbeitet wird,
weniger als drei oder mehr als zwanzig Milcherzeuger an der Gemeinschaftsanlage beteiligt sind,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger bis einschließlich 30. Juni 1994 in größerem Umfang Milch oder Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Abs. 1 Z 3 genannten Differenz entspricht oder ab dem 1. Juli 1994 sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch liefern,einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger bis einschließlich 30. Juni 1994 in größerem Umfang Milch oder Erzeugnisse aus Milch einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb überlassen, als der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Differenz entspricht oder ab dem 1. Juli 1994 sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch liefern,
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger ihre Einzelrichtmengen mit einer nach dem 31. Mai 1992 erfolgenden Anzeige oder Meldung ganz oder teilweise auf andere milcherzeugende Betriebe übertragen,
durch die Gemeinschaftsanlage vor dem 1. Juli 1994 innerhalb eines Kalenderjahres öfter als zehnmal mehr als 2 000 kg Milch für die tägliche Verarbeitung übernommen werden oder ab dem 1. Juli 1994 in einer Gemeinschaftsanlage während eines Wirtschaftsjahres mehr als 730 000 kg Milch verarbeitet werden,
die gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung von den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden,die gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden oder diese Unterlagen trotz Aufforderung von den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden,
die in der Gemeinschaftsanlage hergestellten Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an Verbraucher oder an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgegeben werden oder
einer oder mehrere an der Gemeinschaftsanlage beteiligte Milcherzeuger an einer weiteren Gemeinschaftsanlage beteiligt sind.
(6)Absatz 6,Wurde eine Bewilligung gemäß Abs. 5 entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.Wurde eine Bewilligung gemäß Absatz 5, entzogen, ist eine neuerliche Bewilligung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. Wurde die Bewilligung mehr als zweimal entzogen, ist eine neuerliche Bewilligungserteilung nicht zulässig.
(6a)Absatz 6 a,Wurde der Betrieb einer Gemeinschaftsanlage durch die AMA untersagt, ist die Wiederaufnahme des Betriebs dieser Gemeinschaftsanlage erst nach der Aufhebung der Untersagung durch die AMA zulässig. Die Aufhebung der Untersagung ist von der AMA erst dann zu erteilen, wenn von den Betreibern nachgewiesen wird, daß jene Gründe, die zur Untersagung des Betriebs der Gemeinschaftsanlage führten, nicht mehr vorliegen.
(7)Absatz 7,Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die vor dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Für die in gemeldeten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die ab dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die in Abs. 1 Z 3a genannte jährliche Höchstmenge nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die in einer bewilligten Gemeinschaftsanlage täglich verarbeitete Menge Milch von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger vor dem 1. Juli 1994 überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Wird in einer gemeldeten Gemeinschaftsanlage mehr als die jährliche Höchstmenge gemäß Abs. 1 Z 3a von einem Milcherzeuger übernommen, so ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesen Fällen als Beitragsschuldner gemäß § 79 zur ungeteilten Hand. In diesen Fällen ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Für die in bewilligten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die vor dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die tägliche Verarbeitungsmenge von 100 kg Milch nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Für die in gemeldeten Gemeinschaftsanlagen verarbeitete Milch, die ab dem 1. Juli 1994 je beteiligtem Milcherzeuger die in Absatz eins, Ziffer 3 a, genannte jährliche Höchstmenge nicht überschreitet, sind keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Wird die in einer bewilligten Gemeinschaftsanlage täglich verarbeitete Menge Milch von 100 kg Milch je beteiligtem Milcherzeuger vor dem 1. Juli 1994 überschritten, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Wird in einer gemeldeten Gemeinschaftsanlage mehr als die jährliche Höchstmenge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, von einem Milcherzeuger übernommen, so ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag im Ausmaß der jeweils überschrittenen Menge zu entrichten. Die an der Gemeinschaftsanlage beteiligten Milcherzeuger gelten in diesen Fällen als Beitragsschuldner gemäß Paragraph 79, zur ungeteilten Hand. In diesen Fällen ist Abschnitt D dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(8)Absatz 8,Milcherzeuger, die ab dem 1. Juli 1994 Milch oder Erzeugnisse aus Milch sowohl an eine Gemeinschaftsanlage als auch an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb liefern, haben für jene Mengen, die von einem anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernommen werden, einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Milcherzeuger, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch an eine Gemeinschaftsanlage liefern, sind ab dem 1. Juli 1994 von der Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme ausgeschlossen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12081873
Alte Dokumentnummer
N5199332326J