Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16b. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Fonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen. Paragraph 16 b, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die aus Gründen einer rationellen Bewirtschaftung auf anerkannten Almen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) ausschließlich Milch von anerkannten Almen zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, gelten als Milcherzeuger, wenn sie ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 eine schriftliche Mitteilung an den Fonds abgeben, daß sie nicht als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gewertet werden wollen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074124
Alte Dokumentnummer
N5198512580A