Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten übernehmen, durch Verordnung die Qualitätsmerkmale für eine abgestufte Bezahlung festzusetzen. Dabei ist auf die Verbesserung der bei der Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 18, (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten übernehmen, durch Verordnung die Qualitätsmerkmale für eine abgestufte Bezahlung festzusetzen. Dabei ist auf die Verbesserung der bei der Milcherzeugung bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung von Qualitätsmerkmalen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung ist insolange zulässig, als es für die Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des Paragraph eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit zur Festsetzung von Qualitätsmerkmalen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang gilt für die Dauer eines Jahres, sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung ist insolange zulässig, als es für die Erreichung des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen Laboratorium festgestellt, daß Milch, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, geliefert wurde, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen. Wird innerhalb einer vom Fonds festgelegten Frist ab der Zustellung der Verwarnung neuerlich festgestellt, daß die Milch den Mindestanforderungen nicht entspricht, so hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb den Milchlieferanten hievon nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden Tag an von ihm keine Milch mehr zu übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte Milch wieder den Mindestanforderungen entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes bereits sechs Monate verstrichen sind. Diese Bestimmung ist auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Ferner entfällt die Pflicht zur Verwarnung in jenen Fällen, die vor dem 1. Jänner 1994 verwirklicht wurden, in denen jedoch eine Verwarnung am 1. Jänner 1994 noch nicht ausgesprochen worden ist. Übernahmeverbote nach dieser Bestimmung enden mit Ablauf des 31. Dezember 1993. Unbeschadet dessen sind jedoch Übernahmeverbote auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zu beachten.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 969/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,)
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Qualtätsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12081876
Alte Dokumentnummer
N5199332329J