Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22. (1) Der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 sind von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 22, (1) Der Importausgleich und der Beitrag nach Paragraph 21, sind von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Vom Importausgleich und von Beiträgen nach § 21 sind Waren befreit,Vom Importausgleich und von Beiträgen nach Paragraph 21, sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredelungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredelungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; Paragraph 90, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Zollfreiheit eingeräumt ist.für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Eingangsabgabenbefreiung oder für die nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,, Zollfreiheit eingeräumt ist.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach § 21 nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.Ein Bescheid nach Paragraph 20, oder Paragraph 21, darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleichs oder des Beitrags nach Paragraph 21, nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; der Fonds hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach § 21 an die Bescheide nach § 20 und § 21 gebunden.Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleichs und des Beitrags nach Paragraph 21, an die Bescheide nach Paragraph 20 und Paragraph 21, gebunden.
(5)Absatz 5,Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines Bescheides nach § 20 oder § 21 ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an den Fonds nach Abs. 3 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen sind die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 20, oder Paragraph 21, ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an den Fonds nach Absatz 3, ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen sind die für die Bescheide nach Paragraph 185, BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder § 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach § 21 in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.Sofern nicht ein Bescheid nach Paragraph 20, oder Paragraph 21, dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich und der Beitrag nach Paragraph 21, in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(7)Absatz 7,Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.Bei Anwendung des Paragraph 42, des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12081879
Alte Dokumentnummer
N5199332332J