Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 24. Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen. Paragraph 24, Die AMA ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Bestimmung des Importausgleichssatzes notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Die Importeure haben die Ziehung von Proben in dem für die Identifizierung einer importierten Ware erforderlichen Ausmaß zu dulden oder über Aufforderung der AMA weitere Proben importierter Waren zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12081880
Alte Dokumentnummer
N5199332333J