Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 24. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Beracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen. Paragraph 24, Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Beracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 259/1976, Art. II Z 9) Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1976,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)
Dokumentnummer
NOR12074011
Alte Dokumentnummer
N5198511065Y