Text
B. Getreidewirtschaft
§ 26. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:Paragraph 26, (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1001 -- Weizen und Mengkorn:
10 - Hartweizen
90 - andere:
B - anderer
1002 00 Roggen:
B - anderer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
B - Mahlmais
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
2 - andere
(2)Absatz 2,Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1101 00 Mehl aus Weizen oder Mengkorn
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
10 - Roggenmehl
20 - Maismehl
90 - andere:
B - Triticalemehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
13 - - aus Mais:
ex 13 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
12 - - aus Hafer:
A - Haferflocken
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
23 - - aus Mais:
ex 23 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
29 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen
B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten
oder geschrotet
ex B - aus Hirse, soweit sie nicht unter
Abs. 3 fällt
30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken
oder gemahlen:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale,
ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder gemahlen
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
40 - von anderem Getreide:
A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:
ex A - von Roggen
(3)Absatz 3,Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1001 -- Weizen und Mengkorn:
90 - andere:
A - Futterweizen und Futtermengkorn
1002 00 Roggen:
A - Futterroggen
1003 00 Gerste:
A - Futtergerste
1004 00 Hafer:
A - Futterhafer
1005 -- Mais:
90 - anderer:
A - Futtermais
1007 00 Korn-Sorghum
1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:
20 - Hirse
90 - anderes Getreide:
A - Triticale:
1 - Futtertriticale
1102 -- Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
90 - andere:
A - Gerstenmehl
1103 -- Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:
(10) - Grütze und Grieß:
11 - - aus Weizen:
ex 11 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
13 - - aus Mais:
ex 13 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
(20) - Pellets:
21 - - aus Weizen:
ex 21 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
29 - - aus sonstigem Getreide:
ex 29 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
1104 -- Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,
gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten
oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;
Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder
gemahlen:
(10) - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:
19 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
(20) - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,
geschnitten oder geschrotet):
21 - - aus Gerste:
A - geschnitten oder geschrotet:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
22 - - aus Hafer:
A - geschnitten oder geschrotet:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
23 - - aus Mais:
ex 23 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
29 - - aus sonstigem Getreide:
A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:
ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder
geschrotet:
ex B - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind
ex 1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken,
Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in
Form von Pellets
2302 -- Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,
auch in Form von Pellets:
10 - von Mais
20 - von Reis
30 - von Weizen
40 - von anderem Getreide:
A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:
ex A - von anderem Getreide als Roggen
B - andere
2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus enthalten
1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent
oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit
einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Lactosegehalt von 2
Gewichtsprozent oder mehr
2 - sonstige:
a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a
b - andere
B - andere:
2 - sonstige:
a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a
90 - andere:
B - andere:
1 - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus
enthaltend:
a - mit einem Zuckergehalt von 40
Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt
von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit
einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent
oder mehr
b - andere:
1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28
Abs. 5a
2 - sonstige
2 - sonstige:
b - andere:
1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a. 1 - für ein Jahreskontingent gemäß Paragraph 28, Absatz 5 a,
(4)Absatz 4,Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
90 - andere:
C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
1003 00 Gerste:
B - andere
1004 00 Hafer:
B - anderer
1005 -- Mais:
10 - Saatmais
90 - anderer:
C - anderer
(5)Absatz 5,Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Absatz eins bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.