Rechtstracker.at

§ 26 MOG

Fassungen
31.12.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2631.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 2601.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

B. Getreidewirtschaft

Paragraph 26, (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

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TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

1001  --   Weizen und Mengkorn:

      10   - Hartweizen

      90   - andere:

             B - anderer

1002  00   Roggen:

           B - anderer

1005  --   Mais:

      90   - anderer:

             B - Mahlmais

1008  --   Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:

      90   - anderes Getreide:

             A - Triticale:

                 2 - andere

  1. Absatz 2,Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

Tarif                      Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

1101  00   Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102  --   Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

      10   - Roggenmehl

      20   - Maismehl

      90   - andere:

             B - Triticalemehl

1103  --   Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

     (10)  - Grütze und Grieß:

      11   - - aus Weizen:

               ex 11 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

      13   - - aus Mais:

               ex 13 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:

                   ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

     (20)  - Pellets:

      21   - - aus Weizen:

               ex 21 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

      29   - - aus sonstigem Getreide:

               ex 29 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

1104  --   Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

           gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

           oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

           Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

           gemahlen:

     (10)  - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

      12   - - aus Hafer:

               A - Haferflocken

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:

                   ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

     (20)  - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,

             geschnitten oder geschrotet):

      23   - - aus Mais:

               ex 23 - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

      29   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:

                   ex A - soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen

               B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten

                   oder geschrotet

                   ex B - aus Hirse, soweit sie nicht unter

                          Abs. 3 fällt

      30   - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken

             oder gemahlen:

             A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale,

                 ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder gemahlen

2302  --   Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

           anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

           auch in Form von Pellets:

      40   - von anderem Getreide:

A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:

ex A - von Roggen

  1. Absatz 3,Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

---------------------------------------------------------------------

1001  --   Weizen und Mengkorn:

      90   - andere:

             A - Futterweizen und Futtermengkorn

1002  00   Roggen:

           A - Futterroggen

1003  00   Gerste:

           A - Futtergerste

1004  00   Hafer:

           A - Futterhafer

1005  --   Mais:

      90   - anderer:

             A - Futtermais

1007  00   Korn-Sorghum

1008  --   Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide:

      20   - Hirse

      90   - anderes Getreide:

             A - Triticale:

                 1 - Futtertriticale

1102  --   Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

      90   - andere:

             A - Gerstenmehl

1103  --   Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

     (10)  - Grütze und Grieß:

      11   - - aus Weizen:

               ex 11 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      13   - - aus Mais:

               ex 13 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale:

                   ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

     (20)  - Pellets:

      21   - - aus Weizen:

               ex 21 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      29   - - aus sonstigem Getreide:

               ex 29 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

1104  --   Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

           gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

           oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

           Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

           gemahlen:

     (10)  - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale:

                   ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

     (20)  - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,

             geschnitten oder geschrotet):

      21   - - aus Gerste:

               A - geschnitten oder geschrotet:

                   ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      22   - - aus Hafer:

               A - geschnitten oder geschrotet:

                   ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      23   - - aus Mais:

               ex 23 - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

      29   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale:

                   ex A - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

               B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder

                   geschrotet:

                   ex B - sofern sie für Futterzwecke bestimmt sind

ex 1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken,

           Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen,

           Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in

           Form von Pellets

2302  --   Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

           anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

           auch in Form von Pellets:

      10   - von Mais

      20   - von Reis

      30   - von Weizen

      40   - von anderem Getreide:

             A - zur Mehlgewinnung geeignete Rückstände:

                 ex A - von anderem Getreide als Roggen

             B - andere

2309  --  Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

          werden:

      10  -  Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

             Kleinverkauf:

             A - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus enthalten

                 1 - mit einem Zuckergehalt von 40 Gewichtsprozent

                     oder mehr, gerechnet als Invertzucker, oder mit

                     einem Stärkegehalt von 40 Gewichtsprozent oder

                     mehr oder mit einem Lactosegehalt von 2

                     Gewichtsprozent oder mehr

                 2 - sonstige:

                     a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a

                     b - andere

             B - andere:

                 2 - sonstige:

                     a - für ein Jahreskontingent gemäß § 28 Abs. 5a

      90  -  andere:

             B - andere:

                 1 - Getreide- oder Müllereierzeugnisse daraus

                     enthaltend:

                     a - mit einem Zuckergehalt von 40

                         Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

                         Invertzucker, oder mit einem Stärkegehalt

                         von 40 Gewichtsprozent oder mehr oder mit

                         einem Lactosegehalt von 2 Gewichtsprozent

                         oder mehr

                     b - andere:

                         1 - für ein Jahreskontingent gemäß § 28

                             Abs. 5a

                         2 - sonstige

                 2 - sonstige:

                     b - andere:

1 - für ein Jahreskontingent gemäß Paragraph 28, Absatz 5 a,

  1. Absatz 4,Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

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TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0709  --   Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

      90   - andere:

             C - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0712  --   Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

           pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

      90   - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

             D - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1003  00   Gerste:

             B - andere

1004  00   Hafer:

             B - anderer

1005  --   Mais:

      10   - Saatmais

      90   - anderer:

C - anderer

  1. Absatz 5,Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Absatz eins bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.

Schlagworte

Hundefutter, Getreideerzeugnis

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12081881

Alte Dokumentnummer

N5199332334J