Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2a. (1) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. September jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauf folgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.Paragraph 2 a, (1) Der Fonds hat durch Verordnung (Paragraph 59,) bis 15. September jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauf folgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Richtpreis ist jener vom Fonds festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen des Fonds wie folgt berechnet:
Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ist an den Fonds der von ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von August bis einschließlich Juli jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an den Fonds bis spätestens 31. August zu erstatten.
Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der Fonds einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Qualitätsstufen festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 1,5 vH, höchstens jedoch 25 vH des Richtpreises betragen dürfen.Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat der Fonds einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Qualitätsstufen festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 1,5 vH, höchstens jedoch 25 vH des Richtpreises betragen dürfen.
(3)Absatz 3,Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß § 3 festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist § 3 - soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht - nicht mehr anzuwenden.Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß Paragraph 3, festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist Paragraph 3, - soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht - nicht mehr anzuwenden.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074118
Alte Dokumentnummer
N5198512574A