Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 36. (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß § 33 Abs. 1 zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Transportkostenvergütungen (§ 33 Abs. 3) können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.Paragraph 36, (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Transportkostenvergütungen (Paragraph 33, Absatz 3,) können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Abs. 1 genannten Höhe gewährt werden.Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Absatz eins, genannten Höhe gewährt werden.
Dokumentnummer
NOR12074023
Alte Dokumentnummer
N5198511077Y