Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 37. (1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen, ihre Industrievermahlungen, den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen, unter Angabe der inländischen oder ausländischen Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen zu erstatten. Sofern eine Handelsmühle auch Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten.Paragraph 37, (1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen, ihre Industrievermahlungen, den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen, unter Angabe der inländischen oder ausländischen Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen zu erstatten. Sofern eine Handelsmühle auch Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hierüber getrennte Aufzeichnungen zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten.
(2)Absatz 2,Überdies sind Mühlenbetriebe, die Getreide in einer fremden Mühle im Lohn vermahlen lassen, verpflichtet, dies vorher dem Fonds bekanntzugeben. Solche Vermahlungen unterliegen auch den Aufzeichnungs- und Meldevorschriften des Abs. 1.Überdies sind Mühlenbetriebe, die Getreide in einer fremden Mühle im Lohn vermahlen lassen, verpflichtet, dies vorher dem Fonds bekanntzugeben. Solche Vermahlungen unterliegen auch den Aufzeichnungs- und Meldevorschriften des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Fonds hat mit Verordnung die Form der gemäß Abs. 1 und 2 zu erstattenden Meldungen festzulegen.Der Fonds hat mit Verordnung die Form der gemäß Absatz eins und 2 zu erstattenden Meldungen festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend ausgewiesenen Organe die Richtigkeit der gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstattenden Meldungen und die tatsächlichen Nettoverkaufserlöse für Mahlerzeugnisse durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen. Desgleichen ist der Fonds berechtigt, durch seine Organe in den einschlägigen Betrieben während der üblichen Geschäftszeit Proben der im § 26 genannten Waren zu entnehmen.Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend ausgewiesenen Organe die Richtigkeit der gemäß Absatz eins bis 3 zu erstattenden Meldungen und die tatsächlichen Nettoverkaufserlöse für Mahlerzeugnisse durch Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen. Desgleichen ist der Fonds berechtigt, durch seine Organe in den einschlägigen Betrieben während der üblichen Geschäftszeit Proben der im Paragraph 26, genannten Waren zu entnehmen.
Schlagworte
Zugang, Aufzeichnungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12074024
Alte Dokumentnummer
N5198511078Y