Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 39. (1) Die im § 26 angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Ausfuhr in das Zollausland einem Exportausgleich.Paragraph 39, (1) Die im Paragraph 26, angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Ausfuhr in das Zollausland einem Exportausgleich.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat den Exportausgleichssatz mit Bescheid in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung gemäß § 29 Abs. 1 bewilligt, ist der Exportausgleichssatz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß § 29 Abs. 1 als Preisbasis festgelegten Inlandspreis (§ 38 Abs. 6) und dem vom Exporteur in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren Exportpreis frei Grenze, von dem der Fonds bei Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist, zu bestimmen.Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligt, ist der Exportausgleichssatz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß Paragraph 29, Absatz eins, als Preisbasis festgelegten Inlandspreis (Paragraph 38, Absatz 6,) und dem vom Exporteur in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren Exportpreis frei Grenze, von dem der Fonds bei Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist, zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund eines anderen Verfahrens gemäß § 29 Abs. 1 als der öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung bewilligt, ist der Exportausgleichssatz derart zu bestimmen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware frei österreichische Grenze und dem höheren Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund eines anderen Verfahrens gemäß Paragraph 29, Absatz eins, als der öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung bewilligt, ist der Exportausgleichssatz derart zu bestimmen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware frei österreichische Grenze und dem höheren Auslandspreis einer gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
(5)Absatz 5,Dem Exportpreis (Abs. 3) und dem Auslandspreis (Abs. 4) ist der am Tag der Beschlußfassung über die Höhe des Exportausgleiches im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Geldkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugrunde zu legen.Dem Exportpreis (Absatz 3,) und dem Auslandspreis (Absatz 4,) ist der am Tag der Beschlußfassung über die Höhe des Exportausgleiches im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Geldkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugrunde zu legen.
(6)Absatz 6,Ist der Exportpreis nicht höher, so hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Exportausgleich zu erheben ist.
(7)Absatz 7,Der Fonds kann in den Fällen des Abs. 4, soweit es aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, mit Bescheid bestimmen, daß der Exportausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.Der Fonds kann in den Fällen des Absatz 4,, soweit es aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, mit Bescheid bestimmen, daß der Exportausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
(8)Absatz 8,§ 38 Abs. 11 ist für den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 11, ist für den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9,In den Fällen, in denen der Fonds nach § 29 Abs. 2 durch Verordnung die Bewilligungspflicht in der Ausfuhr aufhebt, kann der Exportausgleichssatz durch Verordnung bestimmt werden.In den Fällen, in denen der Fonds nach Paragraph 29, Absatz 2, durch Verordnung die Bewilligungspflicht in der Ausfuhr aufhebt, kann der Exportausgleichssatz durch Verordnung bestimmt werden.
(10)Absatz 10,Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. § 22 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 22, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
(11)Absatz 11,Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den Paragraphen 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,
die im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen im aktiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Zollfreiheit eingeräumt ist.für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Zollfreiheit eingeräumt ist.
(12)Absatz 12,Ein Bescheid nach Abs. 2, 6 und 7 darf vom Zollamt der Erhebung des Exportausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, Versender (Exporteur), ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Der Bescheid bildet bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. § 22 Abs. 3 dritter Satz gilt sinngemäß.Ein Bescheid nach Absatz 2, 6 und 7 darf vom Zollamt der Erhebung des Exportausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, Versender (Exporteur), ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Der Bescheid bildet bei der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone, eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12074026
Alte Dokumentnummer
N5198511080Y