Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 40. (1) Die Erträge aus dem Importausgleich (§ 38), dem Exportausgleich (§ 39) und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen von Getreide zu verwenden.Paragraph 40, (1) Die Erträge aus dem Importausgleich (Paragraph 38,), dem Exportausgleich (Paragraph 39,) und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen von Getreide zu verwenden.
(2) Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit solche zur Feststellung des Importausgleiches oder Exportausgleiches notwendig sind, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die Lager Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
Absatzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12074027
Alte Dokumentnummer
N5198511081Y