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§ 41 MOG

Fassungen
06.06.1985 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 210/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.07.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 4131.12.199330.06.1994 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 4106.06.198530.12.1993 BGBl. Nr. 210/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

06.06.1985BGBl. Nr. 210/1985

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 41, (1) Wenn in Fällen von Fremdwährungsvereinbarungen der bei der Bezahlung des Kaufpreises der Ware bankmäßig verrechnete Devisen-Briefkurs von jenem nach Paragraph 38, Absatz 5, maßgeblichen Devisen-Briefkurs abweicht, hat der Fonds den Importausgleich neu zu berechnen und die Differenz bescheidmäßig zuzuerkennen oder nachzufordern. Erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises der Ware jedoch aus einem Fremdwährungskonto, so ist der Neuberechnung der am Tag der Überweisung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs zugrunde zu legen. Dabei ist von dem im Verhältnis der Änderung der Devisen-Briefkurse geänderten Auslandspreis auszugehen. Der Fonds hat den Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verrechnung zur Kenntnis zu bringen. Der Differenzbetrag ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuheben oder aus den Einnahmen nach Paragraph 40, zu erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 27,)

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 5, auf den Exportausgleich sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Importeure und Exporteure sind verpflichtet, dem Fonds unaufgefordert die zur Neuberechnung erforderlichen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren und Exporteuren Berichte und Nachweise zu fordern, soweit dies nach den Absatz eins und 2 erforderlich ist, sowie in diesen Fällen durch geeignete Sachverständige in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1982,, Artikel römisch zwei, Ziffer 22,)

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074028

Alte Dokumentnummer

N5198511082Y