Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 42. (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung sowie Handelsvermahlung sind die entsprechenden Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981 anzuwenden.Paragraph 42, (1) Bezüglich der Begriffe Lohnvermahlung sowie Handelsvermahlung sind die entsprechenden Bestimmungen des Mühlengesetzes 1981 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die näheren Regelungen betreffend den Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen und auszustellenden Bestätigungen hat der Fonds unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung (§ 59) festzulegen.Die näheren Regelungen betreffend den Umfang und die Kontrolle der Lohnvermahlung sowie über die darüber zu führenden Aufzeichnungen und auszustellenden Bestätigungen hat der Fonds unter Berücksichtigung der in Paragraph eins, genannten Ziele durch Verordnung (Paragraph 59,) festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12074029
Alte Dokumentnummer
N5198511083Y