Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1989Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 46. (1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden „Beitrag'' genannt) zu entrichten.Paragraph 46, (1) Wer Getreide vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag (im folgenden „Beitrag'' genannt) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 giltAls Übernahme im Sinne des Absatz eins, gilt
der Erwerb der Verfügungsmacht,
die Übernahme zur Be- oder Verarbeitung, ausgenommen
für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowiefür die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie
im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei,
die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft.
(3)Absatz 3,Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.
Dokumentnummer
NOR12074033
Alte Dokumentnummer
N5198511087Y