Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 47. (1) Beitragsschuldner istParagraph 47, (1) Beitragsschuldner ist
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt,
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die Be- oder Verarbeitung durchführt,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, der die Be- oder Verarbeitung durchführt,
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, der Unternehmer,
im Falle des § 46 Abs. 3 der Importeur.im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, der Importeur.
(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen. Die den Erzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen. Die den Erzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
(3)Absatz 3,Wird anläßlich der Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Übergabe zur Be- oder Verarbeitung geltend gemacht, daß für das zu übernehmende Getreide der Beitrag bereits entrichtet wurde, so ist der Übernehmer berechtigt, darüber eine schriftliche Erklärung zu verlangen.
(BGBl. Nr. 389/1983, Art. II Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12074034
Alte Dokumentnummer
N5198511088Y