Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 49. (1) Die Beitragsschuld entstehtParagraph 49, (1) Die Beitragsschuld entsteht
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt des Erwerbes der Verfügungsmacht,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, im Zeitpunkt des Erwerbes der Verfügungsmacht,
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Übernahme zur Be- oder Verarbeitung,
im Falle des § 46 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Verwendung im eigenen Unternehmen,im Falle des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Verwendung im eigenen Unternehmen,
im Falle des § 46 Abs. 3 im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in den freien Verkehr.im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, im Zeitpunkt der Verbringung der Ware in den freien Verkehr.
(2)Absatz 2,Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung der Beitragsschuld folgenden Kalendermonates an den Fonds zu entrichten.
(BGBl. Nr. 389/1983, Art. II Z 1) Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer eins,)
Dokumentnummer
NOR12074036
Alte Dokumentnummer
N5198511090Y