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§ 4 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4, (1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des Paragraph eins und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.

  1. Absatz 2,Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach Paragraph 72, einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Absatz 2, geboten ist.
  3. Absatz 4,Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben, denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (Paragraph 13,) nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Einzugsgebiet

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12073991

Alte Dokumentnummer

N5198511045Y