Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. (1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.Paragraph 4, (1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des Paragraph eins und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.
(2)Absatz 2,Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Abs. 2 geboten ist.Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im Ausmaß der nach Paragraph 72, einzusetzenden Milchmenge zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Absatz 2, geboten ist.
(4)Absatz 4,Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben, denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (§ 13) nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben, denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (Paragraph 13,) nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Einzugsgebiet
Dokumentnummer
NOR12073991
Alte Dokumentnummer
N5198511045Y