Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1987Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 50. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im § 49 Abs. 2 genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Getreidewirtschaftsfonds eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Paragraph 50, (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Paragraph 49, Absatz 2, genannten Termin unter Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Getreidewirtschaftsfonds eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(2)Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet, so hat der Fonds den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Stellt der Fonds fest, daß der Beitrag nicht oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen des Beitrages vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte sowie ob die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen dürfen nicht auf den Erzeuger überwälzt werden.
Dokumentnummer
NOR12074037
Alte Dokumentnummer
N5198511091Y